Darlehensweise Übernahme von Stromschulden durch die ARGE

Nicht nur Mietschulden, sondern auch Schulden aus einem Stromlieferungsvertrag können von der ARGE darlehensweise übernommen werden.

Regelmäßig werden die Anträge von Arbeitslosengeld II- Empfängern auf die Übernahme von Stromschulden zur Vermeidung einer Sperrung der Stromlieferung abgelehnt. Die ARGE führt in Fällen, in denen die Wohnung trotz Stromsperre beheizbar bleibt und auch Warmwasser zur Verfügung steht, häufig aus, dass die Wohnung trotz Stromsperre noch bewohnbar sei und daher eine Übernahme der Stromschulden ausscheide.

Dieser Auffassung sind eine Vielzahl von Gerichten bereits entgegengetreten. Das Sozialgericht Bayreuth hat in seiner Entscheidung vom 18.08.2006, Aktenzeichen S 5 AS 488/06 dazu ausgeführt:

„§ 22 (5) SGB II erfasst auch die Übernahme von Schulden für Stromlieferung. Zwar kann dies der sehr unglücklich formulierten Vorschrift nicht auf den ersten Blick entnommen werden. Es ergibt sich aber im Zusammenhang mit dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Motiv des Gesetzgebers (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER) bei Schaffung der Vorschrift. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ist zum einen von der „Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar sind“ die Rede. Die Übernahme von Schulden wird also explizit nicht auf Schulden für Unterkunft und Heizung begrenzt.

Die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die der Antragstellerin drohende und gem. § 33 (2) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zulässige Sperrung der Stromzufuhr durch die E. stellt daher eine der Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (siehe in diesem Zusammenhang Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER).“

Auch das Sozialgericht Schwerin hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren der Vorgehensweise der ARGE eine Absage erteilt. Einer Hilfebedürftigen war die Übernahme der Stromschulden als Darlehen versagt worden.

Das Sozialgericht Schwerin hat ausgeführt, dass eine Stromsperre zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt und sich daher, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, ein Anspruch auf Übernahme in Form eines Darlehens ergeben kann. Hier ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.

Praxistipp: Für den Fall, dass der Stromlieferer den Anschluss wegen bestehender Schulden sperrt und sich dieser weigert, eine Ratenzahlung unter Aufrechterhaltung der Lieferung zu akzeptieren, sollte ein Antrag auf Übernahme der Stromschulden bei der zuständigen ARGE beantragt werden. Im Falle der ablehnenden Entscheidung sollte Widerspruch eingelegt werden und zeitgleich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht mit dem Ziel, die Übernahme im Wege der einstweiligen Anordnung zu erwirken, gestellt werden.



Eingestellt am 06.12.2010 von S.Ramburger
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