Fehlende Wegefähigkeit = volle Erwerbsminderungsrente

Der Fall: Der Kläger war im Jahr 2010 dauerhaft arbeitsunfähig wegen Depressionen. Im November 2011 kam eine weitere Erkrankung dazu, es entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen. Dies resultierte in dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld und fast vollständigem Verlust der unteren Gesichtsfeldshälfte. Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt.

In der Folge beantragte der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wurde durch die Deutsche Rentenversicherung abgelehnt. Sie ging davon aus, dass der Kläger noch teilweise berufstätig sein könnte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen. Er könne beispielsweise als Poststellenmitarbeiter arbeiten.

Den Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Rentenversicherung zurück. Daraufhin erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Während des laufenden Gerichtsverfahrens bewilligte die Rentenversicherung eine Rente rückwirkend ab dem Jahr 2013. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte die Rentenversicherung zur rückwirkenden Gewährung der Rente ab dem 1.1.2012. Gegen das Urteil legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein. Der Kläger begehrte die Gewährung der Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2011.

Das Landessozialgericht gab der Berufung des Klägers statt und gewährt eine Rente ab dem 1.12.2012. Nach den Ausführungen des Landessozialgericht gehört zur Erwerbsfähigkeit auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, die sogenannte Wegefähigkeit. Die Wegefähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtlich relevant dann eingeschränkt, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere mindestens viermal täglich Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten oder aber ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen.

Das Landessozialgericht hat dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter stellte fest, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldsausfall bereits im Lauf des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim Kläger eingetreten sei. Der Kläger könne daher ohne Begleitperson nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und eine Wegstrecke von 500 m wegen der Sehbehinderung auch nicht mehr in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher bewältigen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger bei schlechten Lichtverhältnissen etwa Nebel oder Dunkelheit, Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkennen können.

Aufgrund dieser Feststellungen war von einer fehlenden Wegefähigkeit auszugehen, volle Erwerbsminderungsrente war zu gewähren.

Urteil des LSG Baden-Württemberg, Aktenzeichen L 13 R 2903/14
Quelle: Redaktion Beck minus aktuell, Verlag C. H. Beck, 4. April 2016
zu den Themen: Erwerbsminderungsrente, Wegefähigkeit, Rentenbescheid, Sozialrecht, Schwerin


Eingestellt am 15.04.2016 von D. Köhn-Huck
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)