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Früher Tod des Ehegatten-keine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs
Der Fall: die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich nach 31 Jahren Ehe scheiden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden dem Ehemann Rentenansprüche in Höhe von monatlich fast 300 € übertragen. Ein halbes Jahr nach der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs ging der Ehemann in den Ruhestand und erhielt Rente unter Inanspruchnahme der übertragenen Anwartschaften. Ca. 5 Jahre später verstarb er.
Die Klägerin begehrte die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese lehnte den Antrag ab und wies auch den erhobenen Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht. Die Klägerin wandte ein, dass mindestens ab dem Jahr 2023, also 5 Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt, die Kürzung der Rente nicht mehr gerechtfertigt sei, denn ihr geschiedener Ehemann habe die ihm übertragenen Anwartschaften auch nur für die Dauer von 5 Jahren erhalten. Daher sei ein vollständiger Verlust der Anwartschaften willkürlich und unverhältnismäßig. Sie trug weiter vor, dass der Verstorbene aus dem Anrecht insgesamt Rentenzahlungen in Höhe von 17.700 € erhalten habe, während sie 73.800 € an Beitragszahlung aufbringen müsse, um die entstandene Rentenlücke zu füllen. Die Kürzung sei grob unbillig, da sie, nur weil der Ehemann es versäumt habe, zu Lebzeiten für eine entsprechende Altersversorgung vorzusorgen, eine Halbierung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hinnehmen müsse.Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bestehe nicht. Eine Anpassung der Rentenansprüche sei aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da der Kläger die Rente länger als 3 Jahre, nämlich knapp 5 Jahre, bezogen habe. Eine Prüfung der Unbilligkeit habe nicht im Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung, sondern hätte bereits im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht erfolgen müssen.
Das Sozialgericht führte weiter aus, die Regelungen zum Versorgungsausgleichs seien auch nicht verfassungswidrig. Nach der Scheidung und dem Versorgungsausgleich handele es sich um 2 selbständige Versicherungsfälle, deren rentenrechtliche Schicksal grundsätzlich getrennt zu beurteilen sei. Für den Härtefall seien Ausnahmen vorgesehen, ebenso gäbe es eine Ausschlussfrist, die gewährte zeitliche Grenze von 3 Jahren Rentenbezug des Begünstigten sei darüber hinaus sachlich vertretbar und verhältnismäßig.
Quelle Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 30. September 2016
Urteil des Sozialgerichts Berlin, AZ S 10 R 5245/14
zu den Themen: Versorgungsausgleich, Rückabwicklung, Rentenversicherung, Sozialrecht, Fachanwältin, Schwerin
Eingestellt am 07.10.2016 von D. Köhn-Huck
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