Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch bei studentischen Fußballspiel

Der Fall: Ein Student verletzte sich beim Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der Campusliga. Er zog sich Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus ist zu.

Zunächst hat der gesetzliche Unfallversicherungsträger die Kosten der Behandlung des Studenten übernommen und diese von der Krankenversicherung des Studenten eingefordert. Nachdem diese die Zahlung verweigerte, wurde Klage erhoben. Es handelte sich um einen zu erstattenden Betrag in Höhe von 14.000 €.

Der klagende Unfallversicherungsträger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student zum Zeitpunkt des Fußballspiels nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, denn nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Das Landessozialgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Student gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 8C SGB VIII unter dem Versicherungsschutz des Klägers stand. Das Fußballspielen sei vorliegend studienbezogen gewesen, denn das Turnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Darüber hinaus habe das Turnier in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden. Die Studenten seien in der Ausgestaltung des Turniers nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampfcharakter stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unterliege daher der streitgegenständliche Unfall des Studenten dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. 7. 2016, AZ L 3 U 56/15
Quelle Redaktion Beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 8. September 2016
zu den Themen: Student, gesetzliche Unfallversicherung, Fußballspiel, Wettkampfcharakter, Fachanwältin Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 09.09.2016 von D. Köhn-Huck
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