Haarverlust nach Friseurbesuch rechtfertigt keine Opferentschädigung

Der Fall: Die Klägerin beabsichtigte, sich die Haare blondieren zu lassen und suchte eine von 300 Filialen eines Lizenzunternehmens auf. Dort wurde durch einen Mitarbeiter ein Haarfärbemittel mit Wasserstoffperoxid aufgebracht. Bereits zu Beginn des Auftragen verspürte die Klägerin ein Kribbeln und Jucken sowie Spannungen auf der Kopfhaut. Der Mitarbeiter erkannte dies nicht und ließ das Mittel über einen längeren Zeitraum einwirken. Dies führte aufgrund einer Unverträglichkeit seitens der Klägerin zu abgestorbenen Arealen der Kopfhaut bis auf den Schädelknochen. Sie wurde stationär aufgenommen. Es trat im Krankenhaus zusätzlich eine Infektion auf, mit der Folge, dass der Klägerin in der Größe einer Mönchstonsur dauerhaft keine Haare mehr wachsen werden.

Die Klägerin beantragte beim zuständigen Landesamt eine Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Landesamt berief sich darauf, es läge kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde.

Daraufhin erhob sie Klage und beantragte Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht. Sie behauptete, der Friseur habe durch die Verwendung von Wasserstoffperoxid die Verletzung zumindest mit bedingten Vorsatz in Kauf genommen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und führte aus, dass bedingter Vorsatz sich hier nicht nachweisen lasse.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legte die Klägerin Beschwerde ein beim Landessozialgericht. Das Landessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Es führte aus, dass es für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausreiche, wenn ein Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes weder anstrebe noch als sicher annehme, sondern diesen auch nur für möglich halte. Daraus würde resultieren, dass jede Haarbleiche mit Wasserstoffperoxid immer einen Körperverletzungsvorsatz zufolge habe und eine Abgrenzung zur sogenannten bewussten Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei.

Vorliegend sei von einem fahrlässigen Handeln auszugehen. Nach Auffassung des Gerichts ist es abwegig, dass der Friseur die Schädigung der Klägerin bewusst in Kauf genommen habe.

Quelle: Redaktion beck -aktuell, Verlag C. H. Beck, 13. Mai 2016
Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. 4. 2016, AZ L 4 VG 4/15 B
zu den Themen: Opferentschädigung, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Friseur, Haarverlust, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 20.05.2016 von D. Köhn-Huck
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