Hartz IV und Sparguthaben

Der Fall : Ein minderjähriges Kind lebte mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Auf den Namen des Kindes hatten die Großeltern Sparbücher angelegt, welche sich auch bei den Großeltern befanden. Diese weigerten sich, die Sparbücher an die Minderjährige oder deren Mutter herauszugeben bzw. das Sparguthaben auszuzahlen.

Das Jobcenter bekam Kenntnis von den Sparbücher und stellte fest, dass das Sparvermögen ca. 4000 € über dem Freibetrag lag und somit der Lebensunterhalt für die Minderjährige mehrere Monate gedeckt werden könne.

Die Gewährung von Leistungen für die Minderjährige wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, erhob die Bedarfsgemeinschaft Klage.

Das Sozialgericht Gießen gab der Klage statt. Es verwies darauf, dass Großeltern, die Sparbücher und Konten auf den Namen eines Kindes angelegt hätten und die Sparbücher nicht aus der Hand geben würden, sich die Verfügung über das Sprachvermögen vorbehalten wollten. Das Vermögen steht damit dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht zur Verfügung, die Hilfebedürftigkeit besteht weiter und Leistungen durch das Jobcenter sind zu erbringen.

Quelle: SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014, AZ S 22 AS 341/12



Eingestellt am 07.10.2014 von D. Köhn-Huck
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