Heimpflegekosten für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht durch Sohn zu zahlen

Der Fall: Seit 1989 führte der Vater des Klägers mit seiner Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung. Beide wurden aus gesundheitlichen Gründen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht. Der Sozialhilfeträger gewährte ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin des Vaters. Der Vater hatte sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin in seinem Pflegeheim zugewandt. Er verstarb im Dezember 2013. Danach machte der Landkreis beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlich ungedeckten Aufwendungen für dessen ehemalige Lebensgefährtin gelten. Der Landkreis begründete die Forderung damit, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Vater und seiner Lebensgefährtin, der Hilfebedürftigen, bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Anschließend erhob er Klage. Das Gericht gab der Klage statt. Der Beklagte Landkreis könne nach Auffassung des Gerichts aufgrund einer fehlenden Rechtswahrungsanzeige nicht auf den Kläger zurückgreifen. Eine Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehenden Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Erst danach könne der Sozialhilfeträger die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Der Unterhaltspflichtige haftet nicht für Unterhaltsansprüche, die vor der Rechtswahrungsanzeige entstanden seien.

Das Gericht hegte aufgrund der Zuwendung des Vaters des Klägers zu einer anderen Partnerin Zweifel am Fortbestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater des Klägers und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung. Nur dann sei jedoch überhaupt von einem Unterhaltsanspruch auszugehen.

Quelle: Sozialgericht Gießen, Aktenzeichen S 18 SO 84/13
Redaktion beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 13. Mai 2015
zu den Themen: Sozialhilfe, Unterhalt, Heimunterbringung, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 18.05.2015 von D. Köhn-Huck
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