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Hilfsmittel zum selbstbestimmten Leben- Krankenkasse muss zahlen
Mit der gleichen Begründung unterlag die Betroffene erstinstanzlich beim Sozialgericht, bei dem sie die Kostenübernahme im Eilverfahren beantragt hatte.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2011, AZ L 5 KR 59/11 B ER dann zugunsten der Betroffenen entschieden, dass ein erforderliches Hilfsmittel nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden darf. Dies widerspreche nach Auffassung des Gerichts dem Grundsatz der Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Leistungen an behinderte Menschen sollen die Selbstbestimmung fördern. Könne demnach die Intimreinigung statt durch Pflegkräfte mit dem Hilfsmittel vom Betroffenen selbst durchgeführt werden, sei dieses zu gewähren. Eine andere Entscheidung würde auch gegen die Menschenwürde verstoßen.
Die Eilbedürftigkeit folgt nach Auffassung des Gerichts daraus, dass der Zustand der Betroffenen auch nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könne.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, AZ L 5 KR 59/11 B KR
Eingestellt am 07.04.2011 von D. Köhn-Huck
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