Höhe der Kosten der Unterkunft nach Umzug

Streitig war die Höhe der Kosten der Unterkunft, welche von der ARGE nach einem Umzug zu zahlen war.
Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Köchin und bewohnte während dieser Zeit eine 26 m² - Wohnung in Dranske/ Rügen. Nach der Ausbildung erhielt sie Arbeitslosengeld und ALG II.

Nachdem die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag in Altenkirchen/ Rügen abschloss, hob die beklagte ARGE die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 01.06.2007 auf, bewilligte dann aber wegen einer Verringerung des Arbeitsentgeltes nach einer Änderung des Arbeitsvertrages erneut Leistungen ab Juli 2007.

Am 29.06.2007 hat die Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2007 einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung mit 40 m² Wohnfläche und 326 € Warmmiete in Altenkirchen abgeschlossen. Sie zog dort am 21.09.2007 ein.

Nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses bewilligte die Beklagte erneut Leistungen nach dem SGB II, bei der Höhe der Kosten der Unterkunft wurden jedoch nur die Kosten der vorherigen Wohnung in Dranske berücksichtigt.

Das Sozialgericht Stralsund und das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern haben die Beklagte verurteilt, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 326 € zu zahlen. Die Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II regelt zwar, dass KdU nach einem nicht erforderlichen Umzug nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen gezahlt werden. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht hilfebedürftig war und vom 01.06. – 30.06.2007 keine Leistungen nach dem SGB II bezog.

§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB, wonach die Zustimmung der ARGE vor dem Umzug eingeholt werden muss, gilt explizit nur für Hilfebedürftige. Auch wenn die Hilfebedürftigkeit nur für einen Monat unterbrochen ist, ist die Regelung in diesem Monat nicht anwendbar. Bei einem erneuten Leistungsantrag sind dann die gegenwärtigen ( angemessenen) Verhältnisse zu berücksichtigen, vorherige Kosten der Unterkunft sind dann nicht mehr zu berücksichtigen.

Bundessozialgericht vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 R



Eingestellt am 06.01.2011 von D. Köhn-Huck
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