Impfschaden bei betrieblich veranlasster Grippeschutzimpfung kein Arbeitsunfall

Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Museums ließ sich auf Veranlassung ihres Arbeitgebers durch den Betriebsarzt gegen Grippe impfen. Als Folge der Impfung erkrankte sie an einem Guillian-Barre-Syndrom.

Sie beantragte, den Schaden als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Impfung durch den Betriebsarzt von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie sei Mitarbeiterin eines Museums und habe Kontakt zu Besuchergruppen. Durch die Impfung habe sie sich vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

Die Verwaltung-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Impfschadens als Arbeitsunfall ab. Auch der Widerspruch der Mitarbeiterin wurde zurückgewiesen.

Diese erhob Klage vor dem Sozialgericht Dortmund. Das Sozialgericht wies die Klage ebenfalls als unbegründet ab. Es führte aus, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall nur dann in Betracht komme, wenn die Grippeschutzimpfung aufgrund einer mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdung einer Erkrankung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich sei.

Diese Voraussetzung sah das Sozialgericht nicht als erfüllt an. Die Ansteckungsgefahr der Klägerin sei nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kunden oder im privaten Bereich, beispielsweise beim Einkaufen.

Das Urteil ist zwischenzeitig rechtskräftig. Die Berufung hat die Klägerin zurück genommen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.8.2014, Aktenzeichen S 36 U 818/12
Redaktion beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 10.8.2015
zu dem Thema: Arbeitsunfall, im Schaden, Sozialgericht, Rechtsanwalt, Schwerin



Eingestellt am 18.08.2015 von D. Köhn-Huck
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