Kein Anspruch auf Einzelzimmer bei Krankenhausbehandlung

Der Fall: Eine 74-jährige Frau wurde operiert,anschließend stationär behandelt und bestand auf Unterbringung in einem Einzelzimmer. Das Krankenhaus stellte anschließend eine Rechnung in Höhe von c. 1045 €.

Die Frau beantragte die Übernahme durch die Krankenkasse. Sie argumentierte damit, dass eine Unterbringung und Behandlung in einem Mehrbettzimmer menschenunwürdig sei.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Frau auf Erstattung der Kosten ab. Zur Begründung führte die Krankenkasse aus, dass die stationäre Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Unterbringung in einem Einbettzimmer bei vorhandenen Mehrbettzimmern vorsehe. Eine derartige Unterbringung könne lediglich als Wahlleistung in Anspruch genommen werden, welche entweder durch den Versicherten selbst oder durch eine von ihm abzuschließende Zusatzversicherung finanziert werden müsse. Die Leistungen nach dem § 12 SGB müssten zudem ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Grundrechte durch § 12 SGB V liege nicht vor.

Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsführerin behauptete, die Begründung sei unzutreffend und gründe sich auf sog. Allgemeinplätze. Eine Norm, aus der sich ergebe, dass ein Anspruch auf Behandlung im Einzelzimmer nicht gegeben sei, sei zudem nicht benannt worden.
Auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die Frau erhob Klage beim Sozialgericht Detmold.

Dieses schloss sich der Argumentation der Klägerin nicht an. Nach Auffassung des Gerichts stelle das Krankenversicherungsrecht ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar. Bei der Ausgestaltung müsse das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung zur stationären Behandlung in Einzelzimmern besteht demnach nicht. Die Beeinträchtigungen durch Mitpatienten, deren Behandlung, Besuche und ggf. Schnarchen sind nach Auffassung des Gerichts zumutbar und könnten durch Absprache mit der Klinik und den Mitpatienten auch auf ein geringes, erträgliches Maß begrenzt werden.
Das Gericht führte auch aus, dass die Unterbringung in Mehrbettzimmern aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft und als Ausdruck des durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens häufiger nicht mehr gewünscht werde. Allerdings sei es nicht Aufgabe der Krankenversicherungen, dieser Entwicklung durch unwirtschaftliche Unterbringungen in Einzelzimmern Rechnung zu tragen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Krankenversicherungsrecht, SGB V, noch aus der Verfassung.

Quelle: SG Detmold,Urteil vom 27.05.2014, AZ S 5 KR 138/12

Zum Thema: Krankenversicherung/ Einzelzimmer/ Mehrbettzimmer/ SGB V/ Erstattung



Eingestellt am 17.11.2014 von D. Köhn-Huck
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