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Kein Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter
Anfangs hatte der Mieter die direkte Zahlung der Miete an den Vermieter veranlasst, später jedoch die Zahlung der Kosten der Unterkunft an sich beantragt. Er leitete dieses Geld nicht an den Vermieter weiter, so dass Mietschulden entstanden.
Der Vermieter verklagte das Jobcenter. Er begehrte die Zahlung der ausstehenden Mieten und der laufenden Miete an sich. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Vermieter habe keinen Anspruch aus abgetretenem Recht und auch keine eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter.
Der Vermieter legte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, eine direkt Zahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. Die Direktzahlungen berechtigen den Vermieter lediglich, die Miete für den Leistungsempfänger in Empfang zu nehmen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlt es im vorliegenden Fall an einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung der SGB II - Leistungen in Höhe der Miete an den Vermieter im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege.
Dem Vermieter bleibt es daher nur, gegen den Mieter selbst vorzugehen.
Quelle: Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 5.8.2015, Aktenzeichen L 7 AS 263/15
Redaktion beck -aktuell, Verlag C. H. Beck, 2. September 2015
zu den Themen: Mietvertrag, SGB II, Abtretung, Sozialgericht, Rechtsanwalt, Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 04.09.2015 von D. Köhn-Huck
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