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Kein Zuschuss durch das Jobcenter zur Jugendweihe
Ein Jugendlicher beantragte beim Jobcenter im Jahr 2009 einen gesonderten Zuschuss in Höhe von 407 €, um für seine anstehende Jugendweihe die Teilnahmegebühr und einen Anzug anschaffen zu können. Das Jobcenter lehnte ab, daraufhin wurde Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger ging in Berufung.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Berufung zurückgewiesen. Es besteht nach dessen Auffassung kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen. In der Regelleistung sind für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen 10% und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen. Daraus wäre es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts möglich und zumutbar gewesen, frühzeitig Ansparungen zu tätigen, um die Kosten der Jugendweihe zu decken.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013, L 5 AS 175/12
Eingestellt am 12.03.2014 von D. Köhn-Huck
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