Keine Anrechnung der Fahrkostenpauschale auf Hartz IV bei Nebentätigkeit

Der Fall: EinLangzeitarbeitslose arbeitete für 10 Stunden monatlich als Gärtner und erhielt dafür 100 €. Zusätzlich bekam er dafür, dass er die Entsorgung der Grünabfälle übernahm, eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 25 €/monatlich. Aufgrund dieser Fahrkostenpauschale hob das Jobcenter die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf und rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an.

Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Ein anrechenbares Einkommen lag nach Feststellungen des Sozialgerichts nicht vor. Das erzielte Entgelt in Höhe von 100 € entspreche dem Einkommensfreibetrag. Das Gericht ging auch davon aus, dass die Fahrkostenpauschale kein anrechnungsfähiges Einkommen darstelle, denn diese Leistung werde nicht als Leistung zum Lebensunterhalt gezahlt, sondern gleiche nur die Unkosten des Klägers aus, die mit 0,30 €/Kilometer berücksichtigt worden sind.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4.4.2016, Aktenzeichen S 31 AS 2064/14
Quelle: Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 19. April 2016
zu den Themen: Hartz IV, Fahrkosten, Erstattung, Einkommensfreibetrag, Rechtsanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 22.04.2016 von D. Köhn-Huck
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