Keine Erstattung der Fahrten zum Kindergarten durch das Jobcenter

Der Fall: Das 3-jährige Kind einer Leistungsbezieherin wurde von dieser nicht in einen Kindergarten in der Nähe der Wohnung, sondern einem anderen Mainzer Stadtteil gebracht. Um den Kindergarten zu erreichen, war täglich eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich. Die Leistungsbezieherin beantragte die Übernahme der Kosten der Monatskarte durch das Jobcenter.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab. Es verwies darauf, dass die Fahrtkosten aus der Regeleistung der Leistungsbezieherin und des Kindes zu bestreiten sind.
Gegen den Bescheid legte die Leistungsempfängerin Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Dann erhob sie Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Es führte aus, dass die Beförderungskosten aus dem dafür im Arbeitslosengeld 2 enthaltenen Betrag und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende zu bestreiten sind. Darüber hinaus sei der Besuch eines Kindergartens, anders als ein Schulbesuch, freiwillig, sodass auch ein unabweisbarer Bedarf hier nicht geltend gemacht worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Betreuung des Kindes im Kindergarten entlastet würde und die Monatskarte auch für andere Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr genutzt werden könne. ( noch nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.1.2016, Aktenzeichen S 8 AS 1064/15
Zum Thema: SGB II, Regelbedarf, Fahrtkosten, Sozialrecht, Schwerin
Quelle: Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 1. Februar 2016



Eingestellt am 12.02.2016 von D. Köhn-Huck
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