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Keine Kostenerstattung für Lichtbild auf der elektronische Gesundheitskarte
Ein Versicherter hat die für ihn zuständige Krankenkasse auf den Ersatz der Kosten für das Passbild in Höhe von 24,40 € verklagt, nachdem die Krankenkasse die Kostenübernahme zuvor verweigert hatte.
Das Sozialgericht Mainz hat diese Klage abgwiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen, woraufhin der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde erhob. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde ab, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es ergibt sich nach deren Auffassung direkt aus dem Gesetz, dass Kosten für das Passbild nicht erstattungsfähig sind.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 8. Mai 2014
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: L 5 KR 32/14 NZB
Eingestellt am 12.05.2014 von D. Köhn-Huck
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