Keine Kostenübernahme der Umrüstung auf TV-Standard DVB-T2 HD durch Sozialamt

Der Fall: Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und dazu ergänzende Leistungen der Grundsicherung (SGB XII). Infolge der zum April 2017 erfolgenden Umstellung des Fernsehempfangs auf digitales Antennenfernsehen DVB-T-T2 HD beantragte sie die Kostenübernahme für den Kauf eines Receiver in Höhe von 100 € sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Fernsehprogramme in Höhe von 69 €/jährlich.

Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begehrte Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Berlin.

Nach ihrem Vortrag könne sie ab April 2017 kein Fernsehen mehr empfangen, wodurch sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde verletzt sei. Der Staat sei verpflichtet, nicht nur das Existenzminimum zu gewähren, sondern er müsse auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten.

Weiter trug die Klägerin vor, die Erstanschaffung eines Receivers, um das Programm empfangen zu können, entspreche der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung, da ein Fernsehgerät weder Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne des § 31 SGB XII sei. Demnach stünden nur zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung zu, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Schlafen und Essen dienen. Die Anschaffung des begehrten Receivers dagegen solle indes das Bedürfnis nach Unterhaltung und Information bedienen und sei deswegen aus der Regeleistung zu zahlen.

In der Anschaffung des Receivers sei auch kein Sonderbedarf zu sehen, der vom durchschnittlichen Bedarf eines Leistungsempfängers abweicht. Von der Umstellung auf DVB-T2 Fernsehen sind alle betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen, sodass ein Sonderbedarf hier bereits deswegen auszuschließen ist.

Bezüglich der jährlich anfallenden Kosten verweist das Gericht darauf, dass diese lediglich 960 € pro Jahr betragen, mithin 5,95 € monatlich. Dieser Betrag könne ohne weiteres aus der Regeleistung gezahlt werden. Im Fall der Klägerin sei dies darüber hinaus insbesondere deshalb möglich, da diese aufgrund einer Behinderung einen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 € erhalte, welche auch für derartige Belange eingesetzt werden könne.

Quelle: Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. 2. 2017, Aktenzeichen S 146 SO 229/17 ER
zu den Themen: Grundsicherung, Sonderbedarf, Erstausstattung, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin


Eingestellt am 21.03.2017 von D. Köhn-Huck
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