Keine Kostenübernahme für Cannabis durch die Krankenkasse

Der Fall: Der Kläger erlitt im Jahre 1993 eine Hirnblutung. Es verblieben als Folgen spastische Lähmungen aller vier Extremitäten und ein schweres Anfallsleiden, eine Grande-Mal-Epilepsie. Dem Kläger ist das Gehen nur für wenige Schritte und nur unter Zuhilfenahme von Spezialschuhen überhaupt möglich. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Zusätzlich leidet er an einer Stoffwechselerkrankung mit heftigen kolikartigen Bauchschmerzen. Um den epileptischen Anfällen vorzubeugen und zur Behandlung der dauerhaften Schmerzen nimmt er regelmäßig Medizinal-Cannabisblüten ein. Zum Erwerb besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung, er bezieht die Cannabisblüten über eine Apotheke.

Der Kläger beantragte zunächst die Kostenübernahme für die Behandlung bei der Krankenkasse. Er führte aus, diese Behandlung sei die einzige, welche medizinisch und ethisch vertretbar sei. Im Übrigen könne er die üblichen Epilepsiemedikamente aufgrund seiner Stoffwechselkrankheit nicht einnehmen. Weiter verwies er darauf, dass sowohl die Spastik als auch die Schmerzen sich mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen und er daher davon ausgehe, einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu haben.

Die Krankenkasse lehnte den Anspruch ab. Daraufhin erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an. Da es ein ausschließlich Medizinal-Cannabis - Blüten enthaltenes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschen Arzneimittelrecht nicht gebe und für ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel, wie es der Kläger nach individueller Herstellung konsumiert, an einer nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen fehle, könnten die Medizinal- Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
Grundsätzlich sei es für möglich, dass auch für neue Behandlungsmethoden eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgen könne. Bei einer fehlenden Zulassung als Medikament sei jedoch die Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen erforderlich.
Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich der Auffassung der Krankenkasse und des Sozialgerichts Reutlingen an.

Quelle: LSG Baden Württemberg AZ L 4 KR 3 786/ 13
beck-aktuell-redaktion, Verlag C.H.Beck, 02.03.2015

Zum Thema: Sozialrecht, Kostenübernahme durch Krankenkasse, Cannabis, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 10.03.2015 von D. Köhn-Huck
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