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Keine Ski-Ausrüstung durch das Jobcenter
Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein und beantragten wegen der bevorstehenden Klassenfahrt einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Berlin.
Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Das Gericht führte aus, dass Unterwäsche und Handschuhe aus der Regeleistung finanziert oder ggf. angespart werden müssten. Im Übrigen sei es fraglich, ob bis auf einen Helm die beantragen Sachen überhaupt notwendig seien. Das Gericht verwies auch auf die Zumutbarkeit der Anschaffung gebrauchter Sachen. Beispielsweise seinen Skianzüge bereits ab 15 € und Skibrillen schon ab 5 € zu haben.
Quelle: SG Berlin, 13.01.2015, AZ 191 AS 115/15 ER
Zu den Themen: Hartz IV, SGB II, Klassenfahrten, Kostenübernahme, Fachanwalt Sozialrecht Schwerin
Eingestellt am 04.02.2015 von D. Köhn-Huck
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