Kontaktdermatitis eines Finanzbeamten durch Tonerstaub kein Dienstunfall

Der Fall: Ein Finanzbeamter erkrankte an einer Kontaktdermatitis und machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern erkrankt zu sein, da sich der Tonerstaub sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch in den dort zu bearbeitenden Schriftstücken befinde. Er machte einen Anspruch bei der Oberfinanzdirektion geltend, welche die Anerkennung der Kontaktdermatitis als Dienstunfall ablehnte. Dagegen erhob der Kläger zunächst Klage beim Verwaltungsgericht Münster, welches die Klage ablehnte. Er beantragte die Zulassung der Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es sei für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht ausreichend, dass die Gefahr einer Erkrankung vorliege. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei. Aus der speziellen dienstlichen Verrichtung des Beamten müsse sich eine besondere Gefährdung als typisch ergeben und er müsse dieser in erheblichen höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Das OVG hielt diese Voraussetzungen nicht für gegeben. Es führte aus, dass Tonerstaub zwar grundsätzlich eine Kontaktdermatitis verursachen könne, die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes jedoch weder eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch das Risiko einer derartigen Erkrankung höher sei als in anderen Berufen.

Quelle: Redaktion beck -aktuell, Verlag C. H. Beck, 12. Juli 2016
Beschluss des OVG Münster, Aktenzeichen 3 A 964/15
zu den Themen: Dienstunfall, Dermatitis, Finanzbeamter, Sozialrecht, Fachanwalt, Schwerin



Eingestellt am 18.07.2016 von D. Köhn-Huck
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