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Kontaktdermatitis eines Finanzbeamten durch Tonerstaub kein Dienstunfall
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es sei für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht ausreichend, dass die Gefahr einer Erkrankung vorliege. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei. Aus der speziellen dienstlichen Verrichtung des Beamten müsse sich eine besondere Gefährdung als typisch ergeben und er müsse dieser in erheblichen höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.
Das OVG hielt diese Voraussetzungen nicht für gegeben. Es führte aus, dass Tonerstaub zwar grundsätzlich eine Kontaktdermatitis verursachen könne, die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes jedoch weder eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch das Risiko einer derartigen Erkrankung höher sei als in anderen Berufen.
Quelle: Redaktion beck -aktuell, Verlag C. H. Beck, 12. Juli 2016
Beschluss des OVG Münster, Aktenzeichen 3 A 964/15
zu den Themen: Dienstunfall, Dermatitis, Finanzbeamter, Sozialrecht, Fachanwalt, Schwerin
Eingestellt am 18.07.2016 von D. Köhn-Huck
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