<< Keine Sperre Arbeitslosengeld bei... fristetes Arbeitsverhältnis | Kostenübernahme Bypass-OP bei Adipositas durch Krankenkasse >> |
„Lärmschwerhörigkeit“ als Berufskrankheit nicht durch gewöhnliche Belastung im Großraumbüro
Der Fall: Ein 48 Jahre alter Ingenieur erkrankte an einem Tinnitus und an einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Zuvor war er 15 Jahre in einem Großraumbüro bei der Robert Bosch GmbH beschäftigt. Er stellte den Antrag, die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber Messungen in dem Großraumbüro durch, die einen Lärmpegel zwischen 50 dB und 65 dB ergaben.Die Berufsgenossenschaft schaltete einen Sachverständigen ein, welcher zu dem Ergebnis kam, dass diese Lärmbelastung nicht ausreichend sei, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Vielmehr handele es sich um eine altersbedingte Hörminderung, die nicht unüblich sei. Ca. 3-4.000.000 Menschen in Deutschland würden aus unterschiedlichen Gründen unter Ohrgeräuschen leiden. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Berufskrankheit ab.
Der Ingenieur legte dagegen Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Dann erhob er Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Dieses bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Es führte aus, dass nicht jede Erkrankung auch eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Nachgewiesen werden müsse, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Dies habe der Kläger vorliegend nicht nachweisen können. Zwar könne sich eine Lärmschwerhörigkeit bei lang andauernder und hoher Lärmbelastung entwickeln. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien sei jedoch davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel für die Dauer eines Arbeitstages ( 8 Stunden) auf den Arbeitnehmer wirken müsse, damit dies gehörschädigend sei. Dieser Wert sei vorliegend unstreitig nicht erreicht worden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.2.2016, AZ L 6 U 4089/15
Quelle Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, vom 20. Februar 2016
zum Thema: Berufskrankheit, Lärmschwerhörigkeit, Sozialrecht, Berufsgenossenschaft, Schwerin
Eingestellt am 26.02.2016 von D. Köhn-Huck
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.