Leben im Wohnwagen- kein Anspruch auf Wohngeld

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit seiner Entscheidung vom 14.04.2011, Aktenzeichen 2 K 1082/10. TR eine Klage abgewiesen, mit der eine Auszubildende einen Wohngeldanspruch verfolgt hat, die dauerhaft in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die erforderliche Wohnraumeigenschaft bei einem mobil genutzten und an ständig wechselnden Orten abgestellten Wohnmobil nicht gegeben, dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld.

Das Verwaltungsgericht hat auch ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen könne, dass entschieden hat, dass ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des SGB II sein kann. Die unterschiedliche Beurteilung begründet das Gericht mit dem jeweiligen Zweck der Normen. Das SGB II soll die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen fördern, das Wohngeldgesetz soll angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen, § 1 WoGG.

Eine andere Beurteilung hat das Gericht in Aussicht gestellt, wenn der Wohnwagen an einem Standort fest installiert wird.



Eingestellt am 07.06.2011 von D. Köhn-Huck
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