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Lungenkrebs bei langjährigem Raucher keine Berufskrankheit
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Hessen wiesen die Klage der Witwe ab und bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft.
Es sei zwar unstreitig, dass der Verstorbene beruflich einer Vielzahl von Schadstoffexpositonen ausgesetzt gewesen sei, welche geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Auch gäbe es keine Mindestdosis oder sichere Dosis, bei der von einem beruflich bedingtem Entstehen der Krankheit auszugehen sei. Allerdings reiche die Schadstoffexposition an sich nur dann zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die berufsbedingte Verursachung aus, wenn keine anderen Alternativen für die Erkrankung vorliegen.
Vorliegend sei durch das Rauchen das Lungenkebsrisiko um das Zehnfache erhöht gewesen. Eine zur Schadstoffexposition alternative Krankheitsursache liege demnach vor. Da sich letztlich nicht aufklären ließ, welche Ursache letztlich den Lungenkrebs verursacht hat, die Witwe die berufliche Ursache aber zu beweisen habe, lehnten die Richter die Anerkennung der Berufskrankheit ab.
Landessozialgericht Hessen, AZ l 9 U 30/12 ZVW
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck
Zum Thema: Berufskrankheit / gesetzliche Unfallversicherung
Eingestellt am 13.01.2014 von D. Köhn-Huck
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