Mehrbedarf für Behinderte erst ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides

Einem Schwerbehinderten wurde eine Grad der Behinderung ( GdB ) von 100 und das Merkzeichen G rückwirkend ab Dezember 2008 zuerkannt. Den entsprechenden Bescheid und Schwerbehindertenausweis erhielt er im Juli 2009. Er legte den Bescheid im Juli 2010 beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor, der daraufhin ab Juli einen Mehrbedarf von 61,03 € gewährte. Der Schwerbehinderte begehrte die rückwirkende Gewährung des Mehrbdarfes ab Anerkennung der Schwerbehinderung, dies jedoch lehnte der Sozialleistungsträger ab.

Der Schwerbehinderte erhob Klage. Das Sozialgericht Wiesbaden wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nach Einschätzung des Gerichts erst ab Vorlage des Bescheides bzw. des Schwerbehindertenausweises. Dies sei in § 30 SGB XII so vorgesehen und vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung so geregelt worden.

SG Wiesbaden, Urteil vom 26.05.2014, S 30 SO 47/12, noch nicht rechtskräftig



Eingestellt am 04.07.2014 von D. Köhn-Huck
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