Motorradunfall nach Ausweichmanöver als Arbeitsunfall anzuerkennen

Der Fall: Ein 53-jähriger Motorradfahrer wich auf einer privaten Fahrt einem Fahrradfahrer aus, welcher ihm die Vorfahrt genommen hatte. Infolge des Manövers stürzte er und zog sich Verletzungen, unter anderem im Bereich der Schultergelenke zu.

Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Diese lehnte den Antrag ab, da der Motorradfahrer ausgewichen sei, um eigene Verletzungen zu vermeiden, welche mit einem Zusammenstoß verbunden gewesen wären, und weil eine so geringe Reaktionszeit vorgelegen habe.

Der Motorradfahrer erhob Klage.

Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Es argumentierte, als Arbeitsunfall könne auch anerkannt werden, wenn Personen bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Die Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts auch bei einer spontanen Rettungsstaat wie einem Ausweichmanöver im Straßenverkehr erfüllt.


Urteil des SG Dortmund, 2.11.2016, AZ S 17 U 955/14
Quelle Redaktion beck-aktuell
Zu den Themen: Unfallversicherung, Rettungstat, Fachanwältin Sozialrecht, Schwerin


Eingestellt am 05.12.2016 von D. Köhn-Huck
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