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Nachweis Selbsttötungsabsicht muss gesetzliche Unfallversicherung erbringen
Die beklagte Unfallversicherung ging daher davon aus, der Versicherte habe in Selbsttötungsabsicht gehandelt und das Unfallereignis willentlich herbeigeführt. Daher lehnte die Beklagte die Zahlung von Versicherungsleistungen an die Witwe des Versicherten, die Klägerin, ab.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht. Dieses folgte der Argumentation der Beklagten und argumentierte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorgelegen habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein. Das Landessozialgericht gab der Klage statt. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes lägen zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord vor. Es sei jedoch nicht zwingend zu klären, ob der Versicherten selbst in Tötungsabsicht gehandelt habe. Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trage nach Auffassung des Landessozialgerichts die beklagte Unfallversicherung.
Quelle: Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2015, AZ L 3 U 365/14
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 20.05.2015
zu den Themen: Unfallversicherung, Suizid, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 02.04.2015 von D. Köhn-Huck
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