Nachweis Selbsttötungsabsicht muss gesetzliche Unfallversicherung erbringen

Der Fall: Der Versicherte war bei der Beklagten Berufsgenossenschaft freiwillig unfallversichert. Er erlitt im Jahr 2012 einen tödlichen Verkehrsunfall, in dem er mit seinem PKW frontal mit einem Lkw kollidierte. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der PKW vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde, technische Mängel konnten nicht gefunden werden, es wurde 0,0 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt, eine andere Erkrankung lag erkennbar nicht vor.

Die beklagte Unfallversicherung ging daher davon aus, der Versicherte habe in Selbsttötungsabsicht gehandelt und das Unfallereignis willentlich herbeigeführt. Daher lehnte die Beklagte die Zahlung von Versicherungsleistungen an die Witwe des Versicherten, die Klägerin, ab.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht. Dieses folgte der Argumentation der Beklagten und argumentierte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorgelegen habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein. Das Landessozialgericht gab der Klage statt. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes lägen zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord vor. Es sei jedoch nicht zwingend zu klären, ob der Versicherten selbst in Tötungsabsicht gehandelt habe. Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trage nach Auffassung des Landessozialgerichts die beklagte Unfallversicherung.

Quelle: Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2015, AZ L 3 U 365/14

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 20.05.2015

zu den Themen: Unfallversicherung, Suizid, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 02.04.2015 von D. Köhn-Huck
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