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Sturz in Kantine einer Reha-Klinik kein Arbeitsunfall
Er stellte den Antrag, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte diesen Antrag ab. Dagegen legte der Versicherte Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht Aachen.
Das Sozialgericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Bereich der Nahrungsaufnahme nicht vom Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft umfasst sei, es handele sich um eigene Belange und es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem im Übrigen versicherten Aufenthalt in der Rehaklinik. Selbst die Tatsache, dass die Nahrungsaufnahme in der Kantine von der Klinikleitung aus Gründen der Teilhabe am sozialen Leben in der Klinik empfohlen worden war, änderte nichts an der Auffassung des Gerichts.
Ein innerer Zusammenhang mit dem sonstigen Aufenthalt in der Klinik wäre nur dann gegeben, wenn die Nahrungsaufnahme in der Kantine zwingend vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Dies sei beispielsweise bei Einnahme einer speziellen Krankenkost im Rahmen einer gastroenterologischen Reha-Maßnahme der Fall. Ein solcher Fall lag jedoch beim Kläger nicht vor.
Quelle: Redaktion beck-aktuell C.H. Beck
SG Aachen, Urteil vom 15.1.2016, Aktenzeichen S 6 U 284/14
zu den Themen: Arbeitsunfall, Berufsgenossenschaft, Reha-Maßnahme, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 14.03.2016 von D. Köhn-Huck
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