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Unfallversicherungsschutz für Vertragsfußballspieler
Der Spieler legte gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Vorliegen eines Versicherungsfalls bejaht.
Das Gericht hat ausgeführt, es käme auf die Entgelthöhe nicht entscheidend an. Das Gericht hat sich auch mit der in Bezug auf das Mindestlohngesetz vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände auseinandergesetzt, wonach Vertragsamateure ehrenamtlich Beschäftigte seien, die vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen seien.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger eine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausgeübt. Dies folgt auch aus der Auffassung des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit, die in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 bekräftigt haben, dass bei Überschreiten der Steuerbefreiungsgrenze von 200 € monatlich von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlichen relevanten Beschäftigung auszugehen sei.
Im vorliegenden Fall hatte die Unfallversicherung dem Kläger zudem mit Schreiben vom 21. 10. 2014 ausdrücklich mitgeteilt, dass er in den Versicherungsschutz einbezogen sei. Diese verbindliche Feststellung habe die Unfallversicherung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen wollen. Somit war vorliegend auch von einer Formalversicherung auszugehen.
Quelle: Redaktion Beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 7. Juli 2016
Urteil des Sozialgerichts Trier, AZ S 5 U 141/15
zu den Themen: gesetzliche Unfallversicherung, Versicherungsfall, Vertragsfußballspieler, Mindestlohngesetz, Rechtsanwalt, Schwerin
Eingestellt am 08.07.2016 von D. Köhn-Huck
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