Unfallversicherungsschutz für Vertragsfußballspieler

Der Fall: Ein Fußballer war aufgrund eines Arbeitsvertrages entsprechend der Spielordnung des DFB bei einem Fußballverein als Vertragsspieler beschäftig. Bei einem Punktspiel erlitt der Spieler eine erneute Ruptur seines vorderen Kreuzbandes. Er beantragte, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Die Unfallversicherung lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, da es an einer dem Versicherungsschutz unterstehenden Tätigkeit fehle. Die Unfallversicherung ging davon aus, der Spieler stehe nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, da er lediglich eine monatliche Vergütung von 250 € erhalte, dem jedoch ein Zeitaufwand von 35 Stunden im Monat gegenüberstehe. Da damit nicht mal der Mindestlohn erreicht sei, sei anzunehmen, dass es sich um einen Unfall bei unversichertem Freizeitsport handele.

Der Spieler legte gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Vorliegen eines Versicherungsfalls bejaht.

Das Gericht hat ausgeführt, es käme auf die Entgelthöhe nicht entscheidend an. Das Gericht hat sich auch mit der in Bezug auf das Mindestlohngesetz vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände auseinandergesetzt, wonach Vertragsamateure ehrenamtlich Beschäftigte seien, die vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen seien.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger eine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausgeübt. Dies folgt auch aus der Auffassung des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit, die in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 bekräftigt haben, dass bei Überschreiten der Steuerbefreiungsgrenze von 200 € monatlich von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlichen relevanten Beschäftigung auszugehen sei.

Im vorliegenden Fall hatte die Unfallversicherung dem Kläger zudem mit Schreiben vom 21. 10. 2014 ausdrücklich mitgeteilt, dass er in den Versicherungsschutz einbezogen sei. Diese verbindliche Feststellung habe die Unfallversicherung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen wollen. Somit war vorliegend auch von einer Formalversicherung auszugehen.

Quelle: Redaktion Beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 7. Juli 2016
Urteil des Sozialgerichts Trier, AZ S 5 U 141/15
zu den Themen: gesetzliche Unfallversicherung, Versicherungsfall, Vertragsfußballspieler, Mindestlohngesetz, Rechtsanwalt, Schwerin



Eingestellt am 08.07.2016 von D. Köhn-Huck
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