Unrichtige und missverständliche Auskunft der Bundesagentur muss diese gegen sich gelten lassen

Der Fall: Eine Versicherte hatte am 1.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Anschließend war sie längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5.12.2014 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Am 8.12.2014 beantragten sie Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde durch die Bundesagentur für Arbeit abgelehnt, da die Klägerin sich spätestens am 1.12.2014 hätte arbeitslos melden müssen und sie nunmehr die Vierjahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt habe. Der frühere Anspruch sei daher erloschen.

Gegen den Bescheid legte die versicherte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihre Mutter sich bei der Bundesagentur für Arbeit im September 2014 für sie erkundigt habe, bis wann der Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen sei. Die Bundesagentur für Arbeit habe die Auskunft erteilt, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Aufgrund dieser Auskunft war die Versicherte davon ausgegangen, dass der Antrag bis spätestens 31. 12. 2014 zu stellen sei.

Die Bundesagentur für Arbeit wies den Widerspruch zurück.

Die Versicherte erhob Klage. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es wies darauf hin, dass die Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zeitlich ungenau und unbestimmt sei. Diese Ungenauigkeit könne nur zulasten der Bundesagentur für Arbeit gehen, da die Mutter der Versicherten telefonisch eine konkrete Frage gestellt habe, welche vollständig und richtig zu beantworten gewesen sei.

Versicherte haben einen Anspruch auf vollständige und korrekte Auskunft. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass die Aussage der Bundesagentur durchaus die Auslegung zulasse, die Antragstellung sei bis zum 31.12.2014 möglich.

Die Bundesagentur für Arbeit wurde verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld zu zahlen.

Quelle: Redaktion beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 4.8.2015
Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8.7.2015, Aktenzeichen S 14 AL 13/15
zu den Themen: Arbeitslosengeld, Frist, Auskunftsanspruch, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 05.09.2016 von D. Köhn-Huck
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