Unterhaltskosten für Wohnmobil können Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger sein

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2010, Aktenzeichen B 14 AS 79/09 entschieden, dass ein Leistungsempfänger von Leistungen nach dem SGB II Unterkunftskosten für ein Wohnmobil als Kosten der Unterkunft geltend machen kann, soweit diese für Wohnzwecke notwendig sind.

Angemessene Kosten sind für die „ Unterkunft“ Wohnwagen zu übernehmen, selbst wenn die dauerhafte Nutzung des Wohnwagens im Straßenverkehr ordnungsrechtlich unzulässig ist. Solange die Nutzung nicht durch eine Ordnungsverfügung untersagt werde, könne auf den tatsächlichen Wohnbedarf abgestellt werden.

Zu den Kosten, die zu Wohnzwecken anfallen, gehören die KfZ-Steuern und die Haftpflichtversicherungsbeiträge. Kraftstoffe und Wartungskosten dienen jedoch nicht dem Wohnzweck und sind daher nicht zu übernehmen. Reparaturkosten können übernommen werden, wenn sie im jeweiligen Bewilligungszeitraum anfallen, belegt werden und angemessen sind.



Eingestellt am 07.06.2011 von D. Köhn-Huck
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