Versicherungsschutz auch bei deutlich längerem Arbeitsweg von einem dritten Ort wegen winterlicher Straßenverhältnisse

Der Fall: Die Klägerin hat einen regelmäßigen Arbeitsweg von 26 km. Am Unfalltag fuhr sie jedoch nicht von zu Hause, sondern von ihrem Freund los. Die Strecke bis zur Arbeitsstelle betrug zwischen 86 und 101 km, je nach Routenplanung.

Am Abend des Vortages war die Klägerin nicht mehr nach Hause gefahren, da winterliche Straßenverhältnisse aufgrund wiederholter Schneeschauer und überfrierende Nässe herrschten.

Auf dem Weg zur Arbeit kam sie von der winterglatten Straße von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Sie erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma. Die Beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall ab und führte aus, der Weg von der Wohnung des Freundes als so genannter dritter Ort habe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum täglichen und üblicherweise zurückgelegten Berufsweg gestanden.

Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht, welches die Klage abwies.

Die Klägerin legte Berufung ein.

Das Landessozialgericht holte ein Gutachten des deutschen Wetterdienstes ein. Dies bestätigte, dass im Gebiet zwischen der Wohnung des Freundes und der Wohnung der Klägerin am Vorabend des Verkehrsunfalls Schneeschauer herrschten und der Boden von einer durchbrochenen Schneedecke bedeckt war. Darüber hinaus kam es zu vereisten Stellen in Folge überfrierende Nässe.

Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klägerin recht. Das Gericht hielt es bei den vorliegenden winterlichen Verhältnissen für situationsangemessenes Verhalten der Klägerin, dass sie nicht zunächst den Heimweg, sondern den Weg zur Arbeit am nächsten Morgen von dem dritten Ort angetreten hat. Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelte es sich dabei zwar um einen um das vierfache längeren Weg, bei der Prüfung der Angemessenheit sei jedoch nicht ausschließlich auf die Länge der Wegstrecke abzustellen, sondern auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eine mathematische Angemessenheitsformel gäbe es zudem nicht. Daher müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Unfallversicherungsschutz bei Umwegen auch ein längerer Weg als noch betriebsbedingt gesehen werden, wenn er deshalb eingeschlagen wurde, weil der übliche kürzere Weg objektiv nachvollziehbar, beispielsweise wegen einer gefährlichen Wetterlage, versperrt gewesen ist.

Urteil des LSG Niedersachsen- Bremen, AZ L 3 U 50/12

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 19.03.2015

Zum Thema: Unfallversicherung, Wegeunfall, Dritter Ort, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 25.03.2015 von D. Köhn-Huck
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