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Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung
Der Fall: Ein 1956 geborener Leistungsempfänger war vor seiner Arbeitslosigkeit in verschiedenen Berufen tätig, unter anderem als Versandarbeiter, Lkw-Fahrer, Taxifahrer sowie in der Reisevermittlung.Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit erhielt er Arbeitslosengeld 2.
Mit dem Jobcenter hatte er eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung beinhaltete die Verpflichtung, 2 Bewerbungsbemühungen je Woche nachzuweisen, dabei eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot.
Diesen Nachweis hat der Leistungsempfänger nicht erbracht. Das Jobcenter kürzte darauf die gewährten Leistungen um 30 %.
Der Widerspruch gegen den Bescheid war erfolglos. Der Leistungsempfänger erhob Klage vor dem Sozialgericht.
Er wandte gegen die Kürzung der Leistungen ein, es hätte nicht genügend Stellenangebote gegeben. Er sei darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich in ausreichender Anzahl zu bewerben. Letztlich habe er auch seine kranke Mutter pflegen müssen, woran die Bewerbungsbemühungen ebenfalls gescheitert seien.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Den eingeholten ärztlichen Befundberichten seien keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen zu entnehmen gewesen, die Bewerbungsbemühungen entgegengestanden hätten. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter 2 Bewerbungsbemühungen je Woche ausgeschlossen habe. Der Nachweis, dass nicht ausreichend Stellenangebote vorhanden waren, sei ebenfalls nicht erbracht.
Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil des Sozialgerichts, dass ausreichend Nachweise für seine Behauptungen nicht erbracht worden seien.
Das Landessozialgericht führte jedoch auch aus, dass die Pflicht zur Vornahme von 2 Bewerbungen je Woche einem Arbeitslosen zumutbar ist.
Könne dieser aber nachweisen, dass es nicht genug Stellenanzeigen dafür gebe, könne eine Minderung des Arbeitslosengeldes 2 unter Bezugnahme auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung aber durchaus rechtswidrig sein.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 16. April 2015
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.12.2014, Aktenzeichen: L 3 AS 505/13
zum Thema: Eingliederungsvereinbarung, Arbeitslosengeld 2, Sperrzeit, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 17.04.2015 von D. Köhn-Huck
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