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Volle Beihilfe für Hörgeräte eines Kindes
Der Fall: Der Sohn einer Beamtin litt seit seiner Geburt an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Bereits unmittelbar nach der Geburt wurde er mit einem Hörgerätesystem versorgt. Dieses System musste erneuert werden. Nach einem stationären Aufenthalt an der Universitätsklinik in Mainz wurden Zuhause sowie in der Kindertageseinrichtung zwei Hörgerätesysteme erprobt, von denen sich dann eines als geeignet erwies. Dieses wurde zu einem Preis von 3268 € für 2 Hörgeräte angeschafft. Auf Antrag wurde die Beihilfe auf Grundlage der geltenden Höchstsätze von 713 € für das erste und 570 € für das zweite Hörgerät sowie 55 € jeweils für die Ohrpassstücke gewährt.Die Beamte begehrte jedoch den für sie geltenden Beihilfesatz von 60 % bezüglich der kompletten Aufwendungen. Sie argumentierte, dies stünde ihr gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz als Ausfluss der garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine Beschränkung auf die Höchstsätze gemäß der Beihilfeverordnung sei nicht zulässig. Außergerichtlich konnte der Anspruch nicht durchgesetzt werden, sodass die Beamten Klage erhob.
Das Gericht gab der Klage statt. Es argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Aufwendungen nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden dürften, denn der Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung sei. Da kein Zweifel daran bestehe, dass die Versorgung mit den von der Universitätsklinik empfohlenen Hörgeräten, die sich in der Praxis als geeignet erwiesen haben, für die sprachliche und allgemeine körperliche sowie geistige Entwicklung und damit für das ganze Leben des Kindes von herausragender Bedeutung sei, sei von existenzieller Bedeutung der Versorgung auszugehen und eine Beschränkung auf die Höchstsätze der Beihilfeverordnung ausgeschlossen.
Das Gericht verurteilte daher das Land Hessen, weitere 1124,50 € Beihilfe an die Klägerin zu zahlen.
Urteil Verwaltungsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 3E271/14 WI
Beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 24. April 2015
zu dem Thema: Beihilfe, Hörgeräteversorgung, Höchstsätze, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 29.04.2015 von D. Köhn-Huck
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