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Wohnungs-Erstausstattung § 23 SGB II - Fernsehgerät
Dagegen erhob der Betroffen Klage, welcher zunächst stattgegeben wurde. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.02.2011, AZ 14 AS 75/10 R die Klage jedoch abgewiesen.
Die Leistungen für die Erstausstattung sollen dem Zweck dienen, dem Betroffenen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen. Die Grundbedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sollen sichergestellt sein.
Das Fernsehgerät dient nach Auffassung der Richter nicht diesen grundlegenden Bedürfnissen, sondern der Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen. Die Erfüllung dieser Bedürfnisse soll grundsätzlich aus der pauschalierten Regelleistung erfolgen. Auch der Umstand, dass etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet ist und ein überwiegender Teil auch über ein Fernsehgerät verfügt, ändert daran nichts.
Nach Auffassung des Gerichts können Leistungen für Konsumgegenstände - wie dem Fernsehgerät - die weit verbreitet sind, nur noch darlehensweise erbracht werden.
Bundessozialgericht vom 24.02.2011, AZ B 14 AS 75/10 R
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 24.02.2011
Eingestellt am 07.03.2011 von D. Köhn-Huck
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