Zwischen Home-Office und Küche kein Unfallversicherungsschutz

Der Fall: Die Versicherte war aufgrund einer Dienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihres Hauses an einem Telearbeitsplatz Home-Office beschäftigt.
Auf dem Weg vom Arbeitsraum in die Küche, um ein Glas Wasser zu holen, rutschte die Versicherte auf der Treppe zum Erdgeschoss aus und verletzte sich. Sie beantragte, den Unfall als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Die Beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Daraufhin erhob die Versicherte Klage vor dem Sozialgericht, welches die Klage abwies und sich der Auffassung Unfallkasse anschloss. Die Klägerin legte Berufung ein, das Landessozialgericht gab der Versicherten Recht und verurteilte die Beklagte, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Dagegen hat die beklagte Unfallkasse Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Der Revision wurde stattgegeben. Das Bundessozialgericht führte aus, die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg gefunden. Der Weg von der Arbeitsstelle zu Küche gehöre zum persönlichen Lebensbereich. Die Versicherte habe diesen Weg nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um sich Wasser zu holen. Damit handelt es sich um eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Im Gegensatz zu Beschäftigten in Betriebsstätten unterliege die Versicherte keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem Home-Office führe zwar zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit im Home Office nehme einer Wohnung oder einem Haus jedoch nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Unfälle in dieser Sphäre hat der Versicherte selbst zu verantworten. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Unfallversicherung außerhalb der Betriebsstätten kaum Möglichkeiten hat, präventive gefahrvermeidende Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, dass im persönlichen Lebensbereich des Versicherten bestehende Risiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen.

Quelle: Redaktion beck- aktuell, Verlag C. H. Beck, 5. Juli 2016

Urteil des Bundessozialgerichts vom 5.7.2016, Aktenzeichen B 2 U 2/15 R

zu den Themen: Home-Office, gesetzliche Unfallversicherung, Unfallkasse, eigenwirtschaftliche Tätigkeit, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 06.07.2016 von D. Köhn-Huck
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