Äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten: Mithaftung des Unfallgegners kann vollständig zurücktreten

Kommt es durch ein auf die Gegenfahrbahn geratenes Fahrzeug zu einem Frontalzusammenstoß
mit Todesfolge, kann das Verschulden des Verursachers derart überwiegen, dass ein
Mitverschulden seines Unfallgegners vollständig zurücktritt.
Der Sohn des Unfallopfers verlangt wegen der Tötung seiner Mutter von dem Unfallgegner
Schadenersatz. Der Unfallverursacher geriet mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und
stieß frontal mit dem Fahrzeug der unangeschnallten Mutter des Klägers zusammen. Zu dem
Unfall kam es, weil der Unfallgegner abgelenkt war, da er seine auf dem Beifahrersitz sitzende
Freundin küsste.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers argumentierte, dass der Verstorbenen durch
Missachtung der Anschnallpflicht ein Mitverschulden in Höhe von 40 % angerechnet werden
müsse.
Das Landgericht Saarbrücken hat dem widersprochen. Die im Rahmen der Gewichtung des
Mitverschuldens vorzunehmende Abwägung kann dazu führen, dass einer der Beteiligten allein
für den Schaden aufkommen muss. Die Richter argumentieren, dass ein Mitverschulden der
Getöteten durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallgegners vollständig verdrängt
wird. Dies sieht das Gericht darin begründet, dass der Unfallgegner von der Verkehrssituation
derart abgelenkt war, dass er nicht bemerkt hat, dass er auf die Gegenfahrbahn geriet. Zudem war
er zuvor bereits durch ein ähnliches Verhalten aufgefallen - eine Kollision konnte nur durch die
schnelle Reaktion des Entgegenkommenden verhindert werden, als der Beklagte seine Freundin
geküsst hatte und auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Unfallverursacher muss sich also
vorhalten lassen, dass er diese glimpflich verlaufene Situation nicht als Warnung gesehen hat,
sondern vielmehr sein grob verkehrswidriges Verhalten fortsetzte und Folgen billigend in Kauf
nahm.

Hinweis: Stellt sich das Fehlverhalten des Unfallgegners als äußerst schwerwiegend dar, kann ein Mitverschulden des Unfallopfers vollständig zurücktreten. Genauso ist ein Fall entschieden
worden, bei dem der Unfallverursacher sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,83 ‰ geführt hat.

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 15.02.2012 - 5 O 171/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 27.02.2013 von M. Vogel
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