Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall: Schadenersatzanspruch nur nach überraschender Vollbremsung ohne zwingenden Grund möglich

Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den auffahrenden
Hintermann. Dieser war entweder unaufmerksam oder hat den gebotenen Sicherheitsabstand
nicht eingehalten.
Ein Pkw-Fahrer war auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Er behauptete, die Fahrerin
vor ihm habe plötzlich gebremst und sei dann sofort zum Stehen gekommen. Von der
Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin verlangt er daher anteiligen Schadenersatz.
Das Amtsgericht Köln (AG) hat dem nicht entsprochen. Zur Begründung führt das Gericht aus,
dass gegen den Auffahrenden der Beweis des ersten Anscheins spricht, da dieser entweder
unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Daher wird sein
alleiniges Verschulden vermutet. Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch widerlegt, dass
der Vordermann sich möglicherweise selbst nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Die
Autofahrerin hatte in der Anhörung nämlich angegeben, sie habe ihren Wagen deshalb
abgebremst, weil sie den Eindruck hatte, eine Fußgängerin wolle die Fahrbahn an einem
gekennzeichneten Übergang überqueren. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte dies der
Auffahrende auch sehen müssen. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass mit einem starken
plötzlichen Bremsen des Vordermanns zumindest innerorts immer gerechnet werden muss.

Hinweis: Das Urteil bestätigt den alten Spruch: "Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld". Mit
diesem Anscheinsbeweis wird in der Rechtsprechung vielfach gearbeitet. Die Ausführungen des
AG orientieren sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Auffahrende kann nur dann
Schadenersatz verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Vordermann sein Fahrzeug ohne
zwingenden Grund stark abgebremst hat. Ein starkes Abbremsen ist dann gegeben, wenn es das
Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt. Ein plötzliches überraschendes Bremsen
ist daher nicht notwendigerweise ein starkes Bremsen.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 24.04.2012 - 267 C 198/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 27.02.2013 von M. Vogel
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