Auf öffentlichen Parkplätzen: Tatbestand der Unfallflucht nach Beschädigung eines Fahrzeugs durch Einkaufswagen

Auch nach einem Unfall mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz kann eine
Unfallflucht begangen werden.
Der Besucher eines Supermarkts belud auf dem davor befindlichen Parkplatz seinen
Lastkraftwagen mit seinen Einkäufen. Während des Beladens rollte der Einkaufswagen gegen ein
parkendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Ohne sich um den entstandenen Schaden zu
kümmern, verließ der Besucher den Parkplatz. Das Amtsgericht Ratingen verurteilte den
Kraftfahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten an. Ähnlich sah dies auch das später
mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).Nach Ansicht des OLG stellt die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw
einen Unfall im Straßenverkehr dar, sofern sich dieser auf einem öffentlich zugänglichen
Parkplatz ereignet. Der für die Unfallflucht maßgebliche Paragraph des Strafgesetzbuches (§ 142)
schütze die Feststellung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten.
Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt
werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch das Wegrollen eines Einkaufswagens
ausgesetzt. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Eigentümer parkender Fahrzeuge sei daher
gegeben.Das Gericht führt allerdings auch aus, dass die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots
nicht in Betracht kommen kann, weil das Unfallgeschehen nicht im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Dies sei allerdings Voraussetzung, um ein
Fahrverbot verhängen zu können.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - III-1 RVs 62/11

Fundstelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 30.08.2012 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 4 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)