Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels: Grobe Fahrlässigkeit kann Versicherungsleistung um 50 % kürzen

Lässt der Versicherungsnehmer seinen Autoschlüssel in einem Korb in einem nicht
verschlossenen Aufenthaltsraum eines Seniorenheims zurück, ist die Versicherungsleistung bei
Entwendung des Fahrzeugs um 50 % zu kürzen.
Die Eigentümerin eines Pkw hatte während ihrer Nachtschicht im Seniorenheim ihren
Autoschlüssel in einen Korb gelegt, der in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum stand.
Es wurden folglich Schlüssel und Fahrzeug von einem Unbekannten gestohlen. Die Pkw-Halterin
verlangte deshalb von ihrer Kaskoversicherung Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des
Fahrzeugs.
Dieser wurde ihr jedoch lediglich in Höhe von 50 % gewährt. Das Oberlandesgericht Koblenz
vertritt die Auffassung, dass die Pkw-Eigentümerin den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt
und somit gegen ihre Obliegenheiten aus den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB)
verstoßen hat. Entsprechend den Regelungen in den AKB ist daher eine Kürzung der
Versicherungsleistung um 50 % nicht zu beanstanden. Auch wenn die Besuchszeiten des
Seniorenheims beendet gewesen waren, musste die Pkw-Eigentümerin damit rechnen, dass zu
Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, unbekannte Personen das Haus betreten und
verlassen. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass sich ab 21.00 Uhr kein Fremder mehr in
dem Seniorenheim aufhalten wird. Ihr Verhalten kann daher nicht lediglich als leicht fahrlässig
bewertet werden, zumal sie die Möglichkeit hatte, den Fahrzeugschlüssel in einem Spind
einzuschließen.

Hinweis: Ob eine Kürzung der Versicherungsleistung möglich ist, hängt maßgeblich vom
Einzelfall ab. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig
gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt der Versicherte, wenn er die objektiv im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß außer Acht lässt und ihm subjektiv ein erheblich
gesteigertes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Regelmäßig wird die unzureichende
Sicherung des Kfz-Schlüssels vor dem Zugriff unberechtigter Dritter als grob fahrlässig
angesehen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 - 10 U 1292/11
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 - 10 U 1292/11

Fundstelle: http://www.mjv.rlp.de

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 28.12.2012 von M. Vogel
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