Aufsichtspflicht im Straßenverkehr: Eltern müssen nicht nur bei grober Fahrlässigkeit haften

Auch wenn Eltern keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sind Schadensersatzansprüche
aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen.Eine Haftpflichtversicherung machte Regressansprüche gegenüber den Eltern eines am Unfalltag fast vier Jahre alten Kindes geltend. Das Mädchen ging mit seinem damals siebenjährigen Bruder
zu einem 200 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Spielplatz, von dem die Eltern sie
später abholen wollten. Die Kinder überquerten auf dem Weg sicher zwei Straßen. Nach etwa 15
Minuten jedoch verließen die Kinder den Spielplatz wieder. Das Mädchen lief auf eine Fahrbahn,
auf der es zu einer Kollision mit einem Leichtkraftrad kam, bei der das Mädchen schwere
Verletzungen erlitt. Die Haftpflichtversicherung des Leichtkraftradfahrers verlangte von den
Eltern des Mädchens 70 % des gezahlten Schadens wegen Aufsichtspflichtverletzung zurück.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Eltern allenfalls ein Mithaftungsanteil von
30 % treffe. Die Haftung der Eltern ergibt sich aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das
Gericht stellte fest, dass die Eltern nicht grob fahrlässig, aber zumindest fahrlässig gehandelt
haben. Denn das zum Unfallzeitpunkt noch nicht vier Jahre alte Mädchen benötigte eine ständige
Aufsicht im Straßenverkehr. Die Begleitung durch den erst siebenjährigen Bruder war nicht
ausreichend.

Hinweis: An die Aufsichtspflicht der Eltern werden gerade bei kleineren Kindern erhöhte
Anforderungen gestellt. Die Eltern hätten dafür sorgen müssen, dass sich ihre Kinder nicht auf
eigene Faust von dem Spielplatz entfernen und sich nicht nahe einer Straße mit einem hohen
Verkehrsaufkommen aufhalten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2012 - 1 U 186/11

Fundstelle: www.justizportal-bw.de

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 01.10.2012 von M. Vogel
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