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Bearbeitungsgebühren - Verjährungsbegin erst mit Ablauf des Jahres 2011
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 199 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Gericht stellt hier darauf ab, dass es erst ab dem Jahre 2011 eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gab, die Bearbeitungsgebühren für unzulässig hielt. Vorher war es den Rechtssuchenden nicht zumutbar, den Rechtsweg zu beschreiten. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 wird folgendes ausgeführt:
" Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind ... "
Für derartige Ansprüche muss die Verjährung allerdings durch gerichtliche Geltendmachung bis zum Ende des Jahres 2014unterbrochen werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert den tatsächlichen Eintritt der Verjährung.
Quelle: BGH Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Bearbeitungsgebühren / Banken / Verjährung
Eingestellt am 30.10.2014 von M. Vogel
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