Bearbeitungsgebühren und Zinsanspruch auf Bearbeitungsgebühren

Am 13.5.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen unwirksam sind und der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung hat ( BGH XI ZR 405/12 ). Mit weiterer Entscheidung vom 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hier eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt (XI ZR 348/13 ).Das Urteil ist noch nicht abgefasst ( Stand: 26.11.2014 ). Bei einer derart langen Zeitdauer stellt sich die Frage, ob der Darlehensnehmer für diese Zeit Anspruch auf Zinsen hat. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs ergibt sich aus § 818 BGB:

" § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. "

Die Kommentarliteratur führt hierzu aus:

1. Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch ,8. Auflage 2014 § 818 Rz. 3

" Nach Abs 1 erstreckt sich die Herausgabepflicht auf die Nutzungen, die der Bereicherungsschuldner aus dem erlangten Gegenstand gezogen hat. Zu den Nutzungen ... gehören zB die Gebrauchsvorteile des erlangten Gegenstandes, die Erträge eines Grundstückes oder Betriebes und die Zinsen aus einer erlangten Forderung. Anders als nach §§ 987 ff BGB können nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausverlangt werden (sofern keine verschärfte Haftung eingreift; ...). Auch bei Geld beschränkt sich die Herausgabepflicht grds auf die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehen des Bereicherungsanspruchs ..... UU kann allerdings eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung im üblichen Umfang sprechen, insb bei einem als Betriebsmittel genutztem Darlehen ...., bei Ansprüchen auf eine Geldsumme ggü einer Bank (BGH NJW 98, ) sowie bei Herausgabeansprüchen hins zinstragender Wertpapiere."

2. Jauernig, Kommentar zum BGB ,15. Auflage 2014 § 818 Rz. 9

" Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen ...... Bei Geld grundsätzlich seit Anspruchsentstehung tatsächlich erlangte Zinsen ..... jedoch Vermutung für Nutzung zu üblichen Zinsen..... möglich. Ersparte Zinsaufwendungen stehen gleich ...."

Hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückzahlung einer rechtswidrig erhobenen Bearbeitungsgebühr, so würde hier eine Vermutung dafür sprechen, dass die Bank diesen Betrag zum gleichen Zinssatz weiter verliehen hätte. Ob sich dies der Praxis durchsetzen lässt, wird die Gerichte wiederum sicherlich in nächster Zeit beschäftigen. Betrug die Bearbeitungsgebühr beispielsweise 1000 € und die Laufzeit zehn Jahre, so können je nach Zinssatz beachtliche Beträge zu Stande kommen. Bei einem Zinssatz von 8,5 % und einer Zahlung der Bearbeitungsgebühr am 30.11.2004 würden sich bis zum 26.11.2014 etwa 849 € an Zinsen ergeben. Ob sich allerdings diese Auffassung durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Vogel, Schwerin

zum Thema: Bearbeitungsgebühren / Zinsen



Eingestellt am 26.11.2014 von M. Vogel
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