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Blockierte Privatzufahrten: Erstattungsfähige Kosten für Entfernung eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs
Blockiert ein Pkw eine private Auffahrt oder Garage, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das
störende Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, sind dabei nicht nur die Kosten für den
Abschleppvorgang selbst, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit dessen Vorbereitung
entstehen, erstattungsfähig. Zu den Vorbereitungskosten gehören unter anderem solche, die bei
der Recherche zur Feststellung des Fahrzeughalters entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht direkt der Behebung dieser Störung
dienen - wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Hinweis: Man sollte mit dem Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht zu voreilig sein. Zunächst
muss der Geschädigte die Abschleppkosten vorstrecken und kann erst hinterher versuchen, sie
vom Fahrzeughalter erstattet zu bekommen. Das kann im Zweifel nur durch ein gerichtliches
Verfahren geschehen, so dass die Gefahr besteht, auf Abschlepp- und Gerichtskosten
sitzenzubleiben.
7
Quelle: BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 902
zum Thema: Verkehrsrecht
störende Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, sind dabei nicht nur die Kosten für den
Abschleppvorgang selbst, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit dessen Vorbereitung
entstehen, erstattungsfähig. Zu den Vorbereitungskosten gehören unter anderem solche, die bei
der Recherche zur Feststellung des Fahrzeughalters entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht direkt der Behebung dieser Störung
dienen - wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Hinweis: Man sollte mit dem Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht zu voreilig sein. Zunächst
muss der Geschädigte die Abschleppkosten vorstrecken und kann erst hinterher versuchen, sie
vom Fahrzeughalter erstattet zu bekommen. Das kann im Zweifel nur durch ein gerichtliches
Verfahren geschehen, so dass die Gefahr besteht, auf Abschlepp- und Gerichtskosten
sitzenzubleiben.
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Quelle: BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 902
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 01.03.2012 von M. Vogel
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