Ersatz der Mehrwertsteuer bei Verkehrsunfall

Wann die Mehrwertsteuer bei einem Reparaturschaden oder einem Totalschaden erstattungsfähig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Die einschlägige Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet wie folgt:

" Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Werden Reparaturkosten nur fiktiv abgerechnet, ist die Rechtslage eindeutig. Die Mehrwertsteuer ich nicht zu erstatten. Die Frage, was bei einem Totalschaden gilt, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden. Nach einem Verkehrsunfall ermittelnde ein Sachverständiger für das Fahrzeug des Geschädigten einen Wiederbeschaffungswert von netto 10.000 € brutto 11.900 €. Der Geschädigte kaufte sich einer Ersatzfahrzeug für 12.500 € von einer Privatperson. Die Mehrwertsteuer konnte hierbei nicht ausgewiesen werden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte die Zahlung der Mehrwertsteuer ab.

Die Klage des Geschädigten blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch der Bundesgerichtshof berief sich auf § 249 Abs. 2 wonach die Mehrwertsteuer nur noch dann zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Um die Mehrwertsteuer zu erhalten, muß ein Fahrzeug daher von einer natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die zum Mehrwertsteuerausweis berechtigt ist, zum Beispiel von einem Fahrzeughändler oder einem Selbstständigen, der sein Dienstfahrzeug veräußert. Bei einem Kauf von einer Privatperson fällt die Mehrwertsteuer nicht an, ist also auch nicht erstattungsfähig.

Quelle: BGH, Urteil vom 02.07.2013- VI ZR 351/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Verkehrsrecht/Schadensregulierung/Mehrwertsteuer



Eingestellt am 07.12.2013 von M. Vogel
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