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Europäisches Geldsanktionsgesetz: Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern
Ende 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung
ausländischer Geldsanktionen (EU-GeldG) in Kraft getreten. Aufgrund dieser Regelungen ist es
nun möglich, ausländische "Knöllchen" in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.
Das Amtsgericht Bochum hatte eine Geldsanktion aufgrund eines niederländischen Urteils in
eine Geldbuße von 180 EUR umgewandelt, die der betroffene Autofahrer nun zahlen muss. Er
war in den Niederlanden über eine rote Ampel gefahren.
Hinweis: Interessant bei dieser Entscheidung ist, dass das Bußgeld gegen den Halter des
Fahrzeugs verhängt worden ist, obwohl dieser den Verstoß nicht begangen hatte. Hierzulande
gibt es im Gegensatz zu den Niederlanden keine sogenannte "Halterhaftung". Allerdings hatte der
Betroffene dies vor dem deutschen Gericht nicht mehr einwenden können. In diesem
Verfahrensstadium hätte er nur noch Einwände machen können, die einer Vollstreckbarkeit
entgegenstehen, zum Beispiel eine evtl. eingetretene Verjährung der Maßnahme.
ausländischer Geldsanktionen (EU-GeldG) in Kraft getreten. Aufgrund dieser Regelungen ist es
nun möglich, ausländische "Knöllchen" in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.
Das Amtsgericht Bochum hatte eine Geldsanktion aufgrund eines niederländischen Urteils in
eine Geldbuße von 180 EUR umgewandelt, die der betroffene Autofahrer nun zahlen muss. Er
war in den Niederlanden über eine rote Ampel gefahren.
Hinweis: Interessant bei dieser Entscheidung ist, dass das Bußgeld gegen den Halter des
Fahrzeugs verhängt worden ist, obwohl dieser den Verstoß nicht begangen hatte. Hierzulande
gibt es im Gegensatz zu den Niederlanden keine sogenannte "Halterhaftung". Allerdings hatte der
Betroffene dies vor dem deutschen Gericht nicht mehr einwenden können. In diesem
Verfahrensstadium hätte er nur noch Einwände machen können, die einer Vollstreckbarkeit
entgegenstehen, zum Beispiel eine evtl. eingetretene Verjährung der Maßnahme.
Quelle: AG Bochum, Beschl. v. 27.02.2012 - 29 Gs 2/12
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 28.04.2012 von M. Vogel
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