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Fahrradunfall auf Gehweg - Alleinhaftung des Radfahrers
Ein Radfahrer befuhr innerorts auf einem Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km. Als er eine Grundstücksausfahrt passierte kollidierte er mit einem dort langsam anfahrenden Pkw. Hierbei wurde sein Fahrrad beschädigt und der Radfahrer verletzt. Bedingt durch Bewuchs war die Sicht des Autofahrers nach links und rechts stark eingeschränkt, der Bürgersteig sehr schmal.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Dresden hat dem Radfahrer die hundertprozentige Schuld an dem Unfall zugesprochen.
Eine der maßgeblichen Anspruchsnormen ist § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Die Norm lautet auszugsweise wie folgt:
" § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird."
Nach der Systematik dieser Norm besteht zunächst ein hundertprozentiger Anspruch auf Schadensersatz, da es keine höhere Gewalt darstellt, wenn ein Radfahrer entgegengesetzt der Fahrtrichtung auf einen Bürgersteig fährt. Zu prüfen ist hier ausschließlich, ob und inwieweit ein Mitverschulden des Radfahrers vorliegt und dieser die zunächst gegebene Haftung wieder ausschließt. Das Oberlandesgericht Dresden sah das Verhalten des Radfahrers als grob fahrlässig an und war der Auffassung, dass der Radfahrer durch seine Fahrweise die bedingte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat.
Hinweis: Bei einem Zusammenstoß zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2 , § 2Abs. 5 StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (z. B. Sichtweite und Geschwindigkeit des Kfz-Fahrers, Geschwindigkeit des Radfahrers, Unfallort, Umfang des Fußgängerverkehrs ; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013, RZ 381 - 382.
Quelle: OLG Dresden, Beschluß vom 17.10.2012 - 7 U 885/12
Zum Thema: Verkehrsrecht / Radfahrer / KFZ / Bürgersteig / Gehweg / Unfall
Eingestellt am 12.01.2014 von M. Vogel
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