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Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Trunkenheitsfahrt ab 1,60 ‰ kann zu ausnahmslosen Fahrverbot führen
Wird ein Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰ oder höher im
Straßenverkehr auffällig, ist das von ihm ausgehende Gefahrenpotential ausreichend, um ein
medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Nachdem er mit seinem Fahrrad Schlangenlinien gefahren war und hierbei die gesamte
Straßenbreite eingenommen hatte, unterzog die Polizei im Juli 2010 einen Radfahrer, der seit
1993 keine Fahrerlaubnis mehr besaß, einer Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten gaben später
zu Protokoll, dass der Radfahrer stark nach Alkohol roch und nicht in der Lage war, sicher vom
Fahrrad zu steigen. Eine ihm daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰. Der Sachverhalt wurde der Führerscheinstelle vorgelegt,
die daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangte. Der Fahrradfahrer
verweigerte dies, so dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen von Fahrzeugen - auch
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas und Fahrrädern - untersagte.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat der Behörde Recht gegeben. Die bei dem
Fahrradfahrer festgestellte Blutalkoholkonzentration von über 1,60 ‰ führt dazu, dass von einer
absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer einen so starken Grad an Alkoholisierung
erreiche und gleichwohl noch in der Lage ist, Fahrrad zu fahren, ist in der Regel in weit
überdurchschnittlichem Maße alkoholgewöhnt. Er hat typischerweise die Fähigkeit verloren, die
eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen und die nötige Selbstkontrolle aufzubringen. Die
Fahrerlaubnisbehörde hat somit dem Radfahrer völlig zu Recht das Führen auch von
erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt, nachdem er sich geweigert hatte, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Straßenverkehr auffällig, ist das von ihm ausgehende Gefahrenpotential ausreichend, um ein
medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Nachdem er mit seinem Fahrrad Schlangenlinien gefahren war und hierbei die gesamte
Straßenbreite eingenommen hatte, unterzog die Polizei im Juli 2010 einen Radfahrer, der seit
1993 keine Fahrerlaubnis mehr besaß, einer Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten gaben später
zu Protokoll, dass der Radfahrer stark nach Alkohol roch und nicht in der Lage war, sicher vom
Fahrrad zu steigen. Eine ihm daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰. Der Sachverhalt wurde der Führerscheinstelle vorgelegt,
die daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangte. Der Fahrradfahrer
verweigerte dies, so dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen von Fahrzeugen - auch
fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas und Fahrrädern - untersagte.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat der Behörde Recht gegeben. Die bei dem
Fahrradfahrer festgestellte Blutalkoholkonzentration von über 1,60 ‰ führt dazu, dass von einer
absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer einen so starken Grad an Alkoholisierung
erreiche und gleichwohl noch in der Lage ist, Fahrrad zu fahren, ist in der Regel in weit
überdurchschnittlichem Maße alkoholgewöhnt. Er hat typischerweise die Fähigkeit verloren, die
eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen und die nötige Selbstkontrolle aufzubringen. Die
Fahrerlaubnisbehörde hat somit dem Radfahrer völlig zu Recht das Führen auch von
erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt, nachdem er sich geweigert hatte, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Hinweis: Neu an der Entscheidung des OVG ist, dass auch das Führen von fahrerlaubnisfreien
Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn eine Alkoholisierung ab 1,60 ‰ vorliegt.
Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 17.08.2012 - 10 A 10284/12.OVG
Fundstelle: www.mjv.rlp.de
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 27.01.2013 von M. Vogel
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