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Grobe Fahrlässigkeit: Informieren und Mitdenken bewahren vor Mithaftung im Schadensfall
Nach Missachtung der Durchfahrtshöhe einer Unterführung ist eine Regulierungskürzung durch
die Kaskoversicherung um 50 % nicht zu beanstanden.
Der Fahrer eines gemieteten Lkw fuhr in einen Tunnel hinein und beschädigte bei der Einfahrt
den Lkw im Bereich des Aufbaus. Die maximale Durchfahrtshöhe von 3,10 m war durch
entsprechende Beschilderungen im Bereich der Tunneleinfahrt angegeben. An der
Windschutzscheibe des Lkw war ein entsprechender Warnhinweis angebracht, der die Höhe des
Fahrzeugs mit 3,50 m auswies. Der Fahrer des Lkw sah, wie eine Straßenbahn problemlos in den
Tunnel einfuhr und fuhr deshalb weiter. Bei der Einfahrt in den Tunnel kam es dann zur
Beschädigung des Lkw.
Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung hat lediglich 50 % des entstandenen
Sachschadens reguliert.
Das Landgericht Hagen hat die von der Versicherung vorgenommene Kürzungsquote für
zutreffend erachtet. Allein die Tatsache, dass die Unterführung von einer Straßenbahn mit
Oberleitung durchfahren wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch ein Lkw vom Typ des
Mietfahrzeugs den Tunnel passieren könne. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Straßenbahn die
gewölbte Unterführung in der Mitte und damit am höchsten Punkt durchfuhr, während sich die
Spuren für den Fahrzeugverkehr an den niedrigeren Seiten befanden und für den Lkw-Fahrer klar
ersichtlich eine geringere Durchfahrtshöhe aufwiesen. Es waren also keine Anhaltspunkte
erkennbar, aufgrund derer der Fahrer des Lkw darauf hätte vertrauen dürfen, dass entgegen der
ausgewiesenen niedrigeren Durchfahrtshöhe das Passieren der Unterführung mit dem höheren
Mietfahrzeug möglich sei.
die Kaskoversicherung um 50 % nicht zu beanstanden.
Der Fahrer eines gemieteten Lkw fuhr in einen Tunnel hinein und beschädigte bei der Einfahrt
den Lkw im Bereich des Aufbaus. Die maximale Durchfahrtshöhe von 3,10 m war durch
entsprechende Beschilderungen im Bereich der Tunneleinfahrt angegeben. An der
Windschutzscheibe des Lkw war ein entsprechender Warnhinweis angebracht, der die Höhe des
Fahrzeugs mit 3,50 m auswies. Der Fahrer des Lkw sah, wie eine Straßenbahn problemlos in den
Tunnel einfuhr und fuhr deshalb weiter. Bei der Einfahrt in den Tunnel kam es dann zur
Beschädigung des Lkw.
Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung hat lediglich 50 % des entstandenen
Sachschadens reguliert.
Das Landgericht Hagen hat die von der Versicherung vorgenommene Kürzungsquote für
zutreffend erachtet. Allein die Tatsache, dass die Unterführung von einer Straßenbahn mit
Oberleitung durchfahren wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch ein Lkw vom Typ des
Mietfahrzeugs den Tunnel passieren könne. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Straßenbahn die
gewölbte Unterführung in der Mitte und damit am höchsten Punkt durchfuhr, während sich die
Spuren für den Fahrzeugverkehr an den niedrigeren Seiten befanden und für den Lkw-Fahrer klar
ersichtlich eine geringere Durchfahrtshöhe aufwiesen. Es waren also keine Anhaltspunkte
erkennbar, aufgrund derer der Fahrer des Lkw darauf hätte vertrauen dürfen, dass entgegen der
ausgewiesenen niedrigeren Durchfahrtshöhe das Passieren der Unterführung mit dem höheren
Mietfahrzeug möglich sei.
Hinweis: Eine Mithaftung des Fahrzeugführers ist gegeben, wenn er grob fahrlässig gehandelt
hat. Von grober Fahrlässigkeit ist immer dann auszugehen, wenn sich der Fahrer über Bedenken
hinweggesetzt hat, die sich jedem in seiner Lage befindlichen Verkehrsteilnehmer geradezu
aufdrängen mussten.
Quelle: LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012 - 7 S 31/12
zum Thema: Verkehrsrecht / grobe Fahrlässigkeit / Durchfahrtshöhe
Eingestellt am 23.05.2013 von M. Vogel
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