Gutachterkosten bei Mithaftung, endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof

Mit Urteilen vom 7.2.2012 ( VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 ) hat der Bundesgerichtshof gegenteiliges entschieden. Die Presseerklärung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs führt hierzu auszugsweise folgendes aus:

" Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Trifft den Geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf einer Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten, wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung des... OLG Frankfurt... der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle -ebenso wie mehrere andere Gerichte- gegenteilig entschieden.

Der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. "



Eingestellt am 11.03.2012 von M. Vogel
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