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Haftung einer 13-Jährigen: Schadenersatz nach grob fahrlässigem Verhalten von Kindern und Jugendlichen
Eine 13-jährige Radfahrerin, die ihren Schulweg seit neun Monaten fast täglich befährt, haftet für
einen Unfall, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert.
Eine Autofahrerin näherte sich mit ihrem Fahrzeug einer Kreuzung bei für sie zeigendem
Grünlicht. Sie befand sich bereits im Bereich der Einmündung, als sie eine von rechts kommende
Fahrradfahrerin bemerkte, die mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Schule war. Ohne das rote
Ampelsignal zu beachten, überquerte das Mädchen die Straße. Um eine Kollision mit ihm zu
verhindern, zog die Autofahrerin ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei ein ihr
entgegenkommendes Fahrzeug. An ihrem Auto entstand ein Sachschaden, den sie gegenüber der
Radfahrerin geltend macht.
Das Amtsgericht Gießen hat dem Antrag der Frau stattgegeben. Als Verkehrsteilnehmerin ist
auch eine 13-jährige Radfahrerin verpflichtet, die Regeln des Straßenverkehrs zu beachten. Diese
hat sie nach Ansicht des Gerichts dadurch verletzt, dass sie vor der Kreuzung nicht angehalten
hat, um die anderen bei Grün fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren zu lassen. Das
Mädchen haftet auch deshalb, weil sie die zur Kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewusst war, dass sie nicht über eine
rote Fußgänger-/Radfahrerampel fahren darf. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sie die
Strecke nicht zum ersten Mal gefahren ist, sondern bereits seit einem Dreivierteljahr regelmäßig
mit ihrem Fahrrad auf diesem Weg zur Schule fuhr.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen
in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden von Erwachsenen. Das
Überfahren einer roten Fußgänger-/Radfahrerampel mit einem Fahrrad stellt jedoch ebenso wie
das Überqueren der Straße als Fußgänger bei roter Ampel ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
einen Unfall, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert.
Eine Autofahrerin näherte sich mit ihrem Fahrzeug einer Kreuzung bei für sie zeigendem
Grünlicht. Sie befand sich bereits im Bereich der Einmündung, als sie eine von rechts kommende
Fahrradfahrerin bemerkte, die mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Schule war. Ohne das rote
Ampelsignal zu beachten, überquerte das Mädchen die Straße. Um eine Kollision mit ihm zu
verhindern, zog die Autofahrerin ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei ein ihr
entgegenkommendes Fahrzeug. An ihrem Auto entstand ein Sachschaden, den sie gegenüber der
Radfahrerin geltend macht.
Das Amtsgericht Gießen hat dem Antrag der Frau stattgegeben. Als Verkehrsteilnehmerin ist
auch eine 13-jährige Radfahrerin verpflichtet, die Regeln des Straßenverkehrs zu beachten. Diese
hat sie nach Ansicht des Gerichts dadurch verletzt, dass sie vor der Kreuzung nicht angehalten
hat, um die anderen bei Grün fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren zu lassen. Das
Mädchen haftet auch deshalb, weil sie die zur Kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewusst war, dass sie nicht über eine
rote Fußgänger-/Radfahrerampel fahren darf. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sie die
Strecke nicht zum ersten Mal gefahren ist, sondern bereits seit einem Dreivierteljahr regelmäßig
mit ihrem Fahrrad auf diesem Weg zur Schule fuhr.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen
in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden von Erwachsenen. Das
Überfahren einer roten Fußgänger-/Radfahrerampel mit einem Fahrrad stellt jedoch ebenso wie
das Überqueren der Straße als Fußgänger bei roter Ampel ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Quelle: AG Gießen, Urt. v. 14.08.2012 - 49 C 147/12
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 27.02.2013 von M. Vogel
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